AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)

 

1.            Allgemeine Bestimmungen

1.1         Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns, HOHMANN Elektronik GmbH, Carl-von-Linde-Straße 5, 82256 Fürstenfeldbruck (im Folgenden „wir“ und „uns“) und dem gewerblich handelnden Besteller im Zusammenhang mit unseren Lieferungen und Leistungen (im Folgenden gemeinsamLieferungen“) gelten diese AGB, sowie etwaige individuelle Vereinbarungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir diesen ausdrücklich zugestimmt haben. Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

1.2         Sofern wir im Rahmen unserer Leistungserbringung Standardsoftware und Firmware liefern, erhält der Besteller ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung in dem vereinbarten Umfang.

1.3         Bestellungen mit einem Warenwert von weniger als 100,00 € im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Kleinbestellungen) können nicht auf ein zukünftiges auf Wunsch des Bestellers fixes Lieferdatum vereinbart werden. Bei Kleinbestellungen verzichten wir auf die Übersendung einer gesonderten Auftragsbestätigung vor Erfüllung des Vertragsverhältnisses.

1.4         Zwischen Bestelleingang bei uns und vereinbarter Liefertermin kann maximal ein Jahr liegen. Bei dem Abschluss von Rahmenlieferverträgen hat der Einzelabruf einen Mindestauftragswert in Höhe von 250 €.

 

2.            Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

2.1         Sofern wir ausdrücklich Preise benennen, handelt es sich hierbei stets um Nettobeträge. Verkaufspreise gelten ab unserem Betriebsgelände bzw. ab Werk/Herstellungsort bei Direktlieferverträgen und verstehen sich zuzüglich Versand und Transportkosten, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart.

2.2         Sofern wir die Aufstellung oder Montage übernehmen und nichts anderes vereinbart ist, trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten.

2.3         Sämtliche Zahlungen sind unbar auf eines der in Rechnungen angegebenen Geschäftskonten zu leisten.

2.4         Rechnungen werden elektronisch erstellt und an die vom Besteller mitgeteilte E-Mail-Adresse versendet.

2.5         Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur gestattet, sofern die geltend gemachte Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder sich aus dem selben Rechtsverhältnis ergibt.

2.6         Gegenstände der Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller uns zustehender Sicherungsrechte, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach unserem Ermessen freigeben.

2.7         Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

2.8         Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er hiermit bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

2.9         Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

2.10       Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller uns unverzüglich die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

2.11       Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist dann zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich erklärt.

 

3.            Fristen

3.1         Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

3.2         Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf

a)    höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse,

b)    Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der üblichen Schutzmaßnahmen erfolgten,

c)    Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, oder

d)    unsere nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung, verlängern sich die Fristen angemessen.

3.3         Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3.4         Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

3.5         Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 

4.            Gefahrübergang

4.1         Wir behalten uns Teillieferungen vor, soweit diese dem Besteller zumutbar sind.

4.2         Wenn der Versand, die Zustellung, die Übernahme in eigenen Betrieb vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

 

5.            Garantie

5.1         Wir geben grundsätzlich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. Eine Garantie besteht nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet wird.

 

6.            Sachmängel

6.1         Erkennbare Mängel der Kaufsache, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat der Käufer, der kein Verbraucher ist, vor Verarbeitung oder Einbau unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Erkennbare Versandschäden sind bei Warenannahme dem Spediteur oder dem Versandunternehmen anzuzeigen.

6.2         Systemimmanente geringe Farbabweichungen und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

6.3         Für Sachmängel haften wir nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen:

6.4         Wir behalten uns vor für alle diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

6.5         Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht:

a)    soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt,

b)    bei Vorsatz,

c)     bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie

d)    bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

6.6         Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich gegenüber uns zu erfolgen.

6.7         Uns ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6.8         Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6.9         Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

6.10       Die Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

6.11       Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als die geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

7.            Rechtsmängel

7.1         Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller wie folgt:

7.2         Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies uns nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

7.3         Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz bemisst sich nach den Regelungen zu den Sachmängeln.

7.4         Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

7.5         Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

7.6         Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

 

8.            Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

8.1         Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben.

8.2         Sofern Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so zeigen wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller an und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

8.3         Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

 

9.            Gerichtsstand und anwendbares Recht

9.1         Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragsparteien ist unser Geschäftssitz, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen.

9.2         Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN Kaufrechts (CISG).